Große Hitze ist kein Grund
eine Reise kostenlos zu stonieren
Aufgrund der extremen Hitzewelle in Südost-Europa wollen immer
mehr Urlauber, die eine Reise in die betroffene Urlaubsregion gebucht
haben, ihre Reise stornieren. Leider wird allerdings eine Hitzewelle
mit extrem hohen Temperaturen, im Gegensatz zu anderen unvorhersehbaren
Naturereignissen wie beispielsweise Hurrikane, Tsunamie oder große
Waldbrände, von den deutschen Gerichten, nicht als höhere
Gewalt angesehen. Aus diesem Grund ist eine kostenlose Stornierung,
wegen einer Hitzewelle in der gebuchten Urlaubsregion, nicht möglich.
(Westdeutsche Zeitung, "Hitze: Kein Grund für Stornierung",
S.23, 27.06.2007)

Wenn
die Reiseleitung nicht Deutsch spricht
Vor einer Busrundreise durch den Süden der USA wurde vom
Reiseveranstalter versprochen, dass die Busreise von einer deutschsprechenden
Reiseleitung begleitet wird. Während der Rundreise stellte sich
aber leider heraus, das der Reiseleiter nur sehr schlecht deutsch
sprach und zudem der Bus verschmutzt gewesen war. Auf Klagen der Reiseteilnehmer
zahlte der Reiseveranstalter freiwillig 20 Prozent des Reisepreises
an die Urlauber zuürck. Dies reichte den Teilnehmer der Busrundreise
nicht und deswegen wollten sie vor dem Amtsgericht Hamburg mehr erstreiten
(AG Hamburg, Az. 511 C 8509/01).
Die Klage wurde allerdings mit folgender Begründung abgewiesen:
Bei einer Busrundreise sei der Reiseleiter überwiegend für
die Organisation der Reise verantwortlich und es könne nicht
verlangt werden, dass der Reiseleiter über "wissenschaftliche
Qualifikationen und besonderes Fachwissen über das Reiseziel"
verfügen muss. Weil die Reise als Busrundreise und nicht als
Studien- oder Bildungsreise angeboten wurde, lehnten die Richter weitere
Forderungen ab.
( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal, "Reiserecht: Ärger mit der Reiseleitung";
S.4; 25.05.02)

Reisepreisminderung bei mehreren
Mängel
Ein Ehepaar
hat für 5600 Euro eine Kombireise mit einer Woche Kreuzfahrt
und eine Woche Cluburlaub der gehobenen Kategorie gebucht, wegen
verschiedener Mängel der Reiseleistungen verlangten die Urlauber
vom Reiseveranstalter Geld zurück.
Das Amtsgericht München (AZ.: 274 C 23427/00) urteilte über
die Einzelposten der Reklamation folgendermaßen:
-
Das
an vier Tagen, bei ruhiger See nicht gefüllte Schwimmbecken
auf dem Kreuzfahrtschiff, berechtigt zu einer anteiligen Reisepreisminderung
von fünf Prozent für die betroffenen Tagen.
-
Die
nicht funktionierende Klimanlage und lauwarmes Clubessen an sieben
Tagen, brachte eine Reisepreisminderung von fünf Prozent
-
Eine
anteilige Preisminderung von ebenfalls fünf Prozent erbrachte
der Zustand, weil in zwei Restaurants der gehobenen Klasse in der
Clubanlage der Tisch für 20 Uhr schon um 17 Uhr reserviert
werden mussten.
-
Weil der Rückflug anstatt zwölf ganze 33 Stunden dauerte
gab es auch dafür Geld zurück
Die Summe des Betrages, der vom Reiseveranstalter zurück
bezahlt werden musste, beliefen sich in diesem Fall auf 765 Euro. (Saarbrücker
Zeitung, reise vom 11.05.02, S.3, "Reisrecht: Die Summe der Mängel",
15.05.02)

Höhe
des Schadenersatzes
Die Höhe des zurückerstatteten Reisepreises wird von den
Gerichten i.d.R in Prozent vom Ursprungsreisepreises errechnet, wobei
nur die Dauer des Schadens geltend gemacht werden kann.
Einen Anhaltspunkt für die Bewertung des Schadens bietet die Frankfurtet
Tabelle, diese hat allerdings für einen Richter keinen bindenden
Charakter.
Führt ein Reisemangel nicht nur zur Beeinträchtigung, sondern
führt sogar zum Schaden (z.B. Lebensmittelvergiftung, Verlust des
Reisegepächs etc.), so können auch diese Schäden geltend
gemacht werden, unabhängig vom Ursprungspreis der gebuchten Reise.

Duldung
kleiner Unannehmlichkeiten
Der Reisende hat im Zeitalter des Massentourismus kleinere Unannehmlichkeiten
hinzunehmen. Als solche wurde vom Landgericht Köln beispielsweise
Lärm durch Discotheken, Beeinträchtigungen durch Insektenstiche,
unvorhergesehenen Zwischenlandungen - wenn der Veranstalter nicht gerade
einen Non-Stop-Flug zugesagt hat - sowie Verspätungen beim Transfer
vom Hotel zum Flughafen, eingestuft. (LG Köln, Urt.
v. 16.7.1996; 3 O 71/96)
Reisemängel:
Der Mainzer Minderungsspiegel
Zu laut, zu schmutzig Geld zurück? Ein neuer Minderungskatalog
soll den Erfolg von Reisestreitigkeiten vor Gericht einschätzbar
machen.
Bei sechs Kakerlaken im Hotel gibt es manchmal Geld zurück, manchmal
nicht: Wenn deutsche Amtsgerichte über Klagen gegen Reiseveranstalter
entscheiden, gehen die Ansichten über Zumutbares auseinander.
Das sei nicht weiter verwunderlich, denn bei Reisestreitigkeiten könne
es keine einheitliche Rechtssprechung geben, sagt der Reiserechtler
Paul Kaller.
Besonders kurios
ist ein von Kaller zitiertes Urteil des Landgericht Frankfurt: Danach
mussten 40 Prozent des Reisepreises einer Kreuzfahrt wegen der überwiegenden
Belegung des Schiffes mit Jodlern zurückgezahlt werden. Ob nach
einem Pauschalurlaub wegen Lärms, Ungeziefers oder schlechter Verpflegung
Aussicht auf eine erfolgreiche Klage besteht, will Kaller mit einem
neuen "Mainzer Minderungsspiegel" zeigen.
In dem Minderungsspiegel hat Kaller alle erdenklichen Mängel stichwortartig
aufgelistet und die dazu festgelegten Minderungssätze angegeben.
So lasse sich von vornherein abschätzen, wie das Gericht entscheiden
dürfte. Doch fällt die Prognose schwer. Das Amtsgericht Bonn
etwa wies eine Klage wegen fünf bis sechs Kakerlaken in einem Bunkalow
auf Gran Canaria zurück, das Landgericht Frankfurt befand aber,
dass der Reiseveranstalter bei sechs bis zehn Kakerlaken auf Bali fünf
Prozent des Reisepreises zurückzahlen müsse.
48 Prozent der Hotelkosten erhielt ein Paar nach einem Urteil des gleichen
Gerichts zurück, weil in diesem Zimmer anstatt eines Doppelbettes
zwei Einzelbetten standen. Das Mönchengladbacher Amtsgericht entschied
sich in einem ähnlichen Fall gegen eine Preisminderung, da mann
die Betten zusammenstellen könne und deshalb keine Auswirkungen
auf das Sexualleben gebe. (Thomas Struck, WZ; S.8, 03.04.2000)

Reiseversicherung:
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung bietet dann keinen
umfassenden Versicherungsschutz, wenn die Reise nicht abgesagt, sondern
nach Antritt abgebrochen wird. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung
muss den Teil des Reisepreises nicht ersetzen, für den keine Leistung
mehr in Anspruch genommen werden konnte. Es werden vielmehr nur zusätzliche
Rückreisekosten erstattet, die durch eine gesonderte Rückreise
außerhalb des ursprünglichen geplanten und bezahlten Reiseverlaufs
anfallen. (AG ; München, Urteil vom 28.01.1999, NVersZ 1999, 427).
Diese Versicherung sichert nur das Risiko des Reisenden ab, Stornogebühren
zahlen zu müssen. (§1 Nr.1 ABRV); (Quelle: Paul Degott,
Hannover. Saarbrücker Zeitung: Reise-Journal, S.25; 13.05.2000)

Bei
Pleite umfassender Schutz des Reisenden
Der Reiseveranstalter ist pleite (Konkurs, Insolvenz). Das Reisebüro
(hat als "Inkassobevollmächtigter" den Preis vom Reisenden kassiert,
aber nicht an den Reiseveranstalter überwiesen. Trotzdem hat der
Reisende gegen den Versicherer des Pleite-Veranstalters Anspruch auf
Erstattung des Reisepreises (nach § 651 k BGB). Allerdings muss der
Reisende dem Versicherer seinen eventuellen Anspruch gegen das Reisebüro
abtreten (sonst könnte er ja doppelt kassieren). Übrigens
kann der Reisende nicht die Rückzahlung der im Preis enthaltenen
Versicherungsprämie fordern. (LG Aachen, Urteil vom 20.11.1998
- 9 O 259/98)

Reisebüro
muß nicht auf Visumspflicht hinweisen
Reisebüros sind "grundsätzlich nicht verpflichtet, auf
Einreisebestimmungen ungefragt hinzuweisen". Dies gilt zumindest dann,
wenn das Reisebüro nur als Reisevermittler, nicht aber als Reiseveranstalter,
etwa einer Pauschalreise tätig werde, so das Amtsgericht Berlin-Mitte.
Zwei Kunden hatten ihre Australien-Flüge im Reisebüro gebucht.
Erst am Abflugtag stellten sie fest, daß für eine Einreise
nach Australien Visa erforderlich seien. Sie besorgten die Visa, buchten
neue Flüge für den nächsten Tag - und verklagten das
Reisebüro auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Das Gericht
sprach das Reisebüro jedoch von jeder Haftung frei. Werde ein Reisebüro
nur vermittelnd tätig, etwa indem es Flüge buche, so bestehe
grundsätzlich keine Aufklärungspflicht des Reisebüros
gegenüber seinen Kunden bezüglich der Einreisebestimmungen.
(AZ:AG Berlin-Mitte; 14 C 690/95) (Quelle: ARD-Ratgeber-Recht)


Extra
Ausflüge bei gebuchten Pauschalreisen
Auf vielen Pauschalreisen kann ein Urlauber zusätzliche Ausflüge
wie zum Beispiel Insel- oder Städte-Rundfahrten nach Lust und Laune
zusätzlich buchen. Bucht er diese Ausflüge allerdings nicht
gleich mit sondern erst vor Ort und erhält dafür einen eigenen
Gutschein des örtlichen Veranstalters, der deutlich auf die Vermittler-Stellung
des Reiseveranstalters hingewiesen hat (Kleingedrucktes lesen!), ist
der Reise-Verantstalter für eventuelle Schäden nicht verantwortlich
zu machen. Es handelt sich in diesem Fall um eine Fremdleistung, die
vermittelt wurde. Und dafür ist ausschließlich das Ausflugsunternehmen
vor Ort verantwortlich. (AG Bad Homburg vdH, Urteil vom 21.05.1999,
RRA 2000,21).
Keine
Reisepreiszahlung ohne Sicherungsschein
Seit Januar 1997 dürfen Reiseveranstalter bei Pauschalreisen nur
noch dann eine Anzahlung auf den Reisepreis verlangen, wenn dem Kunden
im Gegenzug ein Sicherungsschein, der ihn gegen Zahlungsunfähigkeit
oder Konkurs des Reiseveranstalters absichert, ausgehändigt wird.
Diese theoretische Absicherung der Reisekunden hat allerdings in der
Praxis erhebliche Lücken.
Noch immer existieren Anbieter von Pauschalreisen, die entgegen der
gesetzlichen Regelung nicht gegen eine Pleite abgesichert sind, weil
sie entweder die Kosten scheuen oder aber mangels Bonität von Versicherungsunternehmen
abgelehnt wurden. Zudem sind in der Vergangenheit auch gefälschte
oder ungültig gewordene Sicherungsscheine aufgetreten. Reisekunden
sind also auf Selbstschutz angewiesen und sollten unbedingt den Sicherungsschein
daraufhin überprüfen, ob die Angaben mit denen der Reisebuchung
übereinstimmen.
Selbstverständlich muß der Sicherungsschein die betreffende
Versicherungsgesellschaft ausweisen. Bei Zweifeln, ob der Sicherungsschein
für die gebuchte Reise gültig ist, sollte direkt bei der Versicherungsgesellschaft
nachgefragt werden. Die Anzahlung sollte auch bei einer korrekten Absicherung
des Veranstalters nicht mehr als zehn bis maximal fünfzehn Prozent
des Reisepreises betragen. Der restliche Reisepreis sollte stets nur
gegen Aushändigung der Originalunterlagen wie Flugtickets und Hotelgutscheine
bezahlt werden.
Der Sicherungsschein schützt nämlich regelmäßig
nur gegen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters selbst, nicht jedoch
gegen eine Pleite des Reisebüros. Hier ist der Kunde ungeschützt,
wenn das Reisebüro die Zahlung noch nicht an den Veranstalter weitergeleitet
hatte.
(Verbaucher-Zentrale, www.verbraucherzentrale.de)

Änderung
der Reihenfolge einer Rundreise
Ändert der Reiseveranstalter den vereinbarten Reiseverlauf dahingehend
ab, daß bei einer kombinierten Rund- und Badereise abredewidrig
zunächst der Badeurlaub und erst anschließend die Rundreise
durchgeführt wird, so liegt darin nach einem Urteil des Amtsgerichts
Düsseldorf ein Reisemangel, der eine Reisepreisminderung von 30
% rechtfertigt. (Urteil des AG Düsseldorf vom 14.05.1997) (Quelle:
Rechtsanwälte Benckelberg & Kollegen, http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/ur27p98003.htm)

Lästige
Armbändchen
Wer sogenannte "All-incluse-Armbändchen" ablehnt
kann sich auf ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt (AZ: 2/24
S341/98) stützen, das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft
für Reiserecht herausgegebene Zeitschrift "Reiserecht aktuell".
Demnach stehen den Reiseveranstaltern auch andere Möglichkeiten
zur Verfügung, den zur Inanspruchnahme der All-Incluse-Leistungen
berechtigen Personenkreis abzugrenzen - etwa ein Karte mit Lichtbild.
Es gebe daher keinen Zwang des Reisenden zum Tragen der Plastikbändchen.
Allein der Umstand, dass diese auch nicht zum Schlafen, Waschen und
zum Sonnen abgenommen werden können, begründen einen Reisemangel.
Überdies seien die Träger damit auch außerhalb der Hotelanlage
jederzeit als Tourist erkennbar.
In dem verhandelnden Fall wurde dem Kläger eine Minderung des Reisepreises
von fünf Prozent zugesprochen. (WZ:
reise-magazin, S.12, 24.06.00)

Preisnachlass
wenn der Koffer erst verspätet zur Verfügung steht
Wem bei einer Reise aus organisatorischen Gründen die Koffer
verloren geht. Der hat nach einem Urteil des Amtsgericht Frankfurt/Main
(Az: 32 C 3141/99-84) Anspruch auf Schadensersatz, der in dem verhandeltem
Fall mit 25 Prozent der anteiligen Reisekosten für jeden Tag, an
dem das Gepäck nicht zur Verfügung stand, festgelegt wurde.
(focus-online, 22.07.00)

Entschädigung
wenn der Koffer verloren geht
Wurde für eine gebuchte Flug / Pauschalreise keine extra Reisegepäck-Versicherung
abgeschlossen und der Koffer geht während des Fluges verloren so
greifen juristisch gesehen internationale Rechtnormen. Demnach gelten
Reiseveranstalter als Luftfrachtführer, was bedeutet, daß
der Reiseveranstalter maximal z.Z (20.11.01) 53,50 DM pro Kilogramm
Gepäck erstatten muß, falls der Koffer verloren geht. (
Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal, "Koffer verschwunden"; S.3; 20.10.01)

Entschädigung
eines Reisemangels: Reisegutschein oder Geld?
Die Entschädigung eines Reisemangels muss auf ausdrücklichen
Wunsch des Klägers vom Veranstalter in Geld ausgezahlt werden,
d.h. der betroffene Urlauber muss kein Gutschein zur Abgeltung der Ansprüche
akzeptieren.
In Einzelfällen kann es aber durchaus sein, dass der Kläger
Vorteile hat, wenn er anstatt Geld das Abfindungsangebot in Form eines
Gutscheines annimmt, weil hierbei manche Reiseveranstalter recht großzügig
sind. (WZ, Dienstags-Magazin, S.8; 15.08.2000)
Fehlende
Kinderbetreuung
Fehlt entgegen den Angaben in einem Reiseprospekt im gebuchten Hotel
ein Miniclub für Kinder, so kann nach einem Urteil des Amtsgericht
Hamburg ( AG Hamburg, Urteil vom 03.08. 1999, RRa 2000, 143) der Reisepreis
um 10 Prozent gemindert werden.
Denn für Reisende mit Kindern ist deren Betreuung im Hotel von
erheblichen Wert, wodurch die Erwachsenen in ihrer Freizeitgestaltung
im entsprechendem Umfang beweglicher sind. Dieser Qualitäts-Spielraum
ist mit 10 Prozent des Reisepreises zu bewerten. (
Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal vom 22.07.00)

Reisepreisminderung wenn die gebuchte
Kinderbetreuung vor Ort ausfällt
Wird bei den Angaben zu den Hotelleistungen, eine Kinderbetreuung
für die gebuchte Reisezeit angeboten, vor Ort ist der Kinderclub
allerdings zu den zugesicherten Zeiten oder sogar ganz geschlossen,
dann steht dem Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung zu. Die
Höhe der Entschädigung ist davon abhängig in welchem
Umfang die Kinderbetreuung ausgefallen ist und in welchem Maße
dadurch der Urlaub für die Eltern beeinträchtigt wurde;
in Abhängig davon kann der Reisepreis um 10 - 20 Prozent gemindert
werden. (ADACmotorwelt, Leserfragen: "Gebuchter Kinderclub zu:
Gibt es Geld zurück?", S. 86, Juni / 2007)

Reisepreisminderung
bei Fluglärm
Unter bestimmten Umständen lässt sich auch dann eine
Minderung des Reisepreises durchsetzen, wenn schon im Reisekatalog
ausdrücklich auf möglichen Fluglärm hingewiesen wird.
Das Amtsgericht Bad Homburg gab jetzt einer Urlauberin Recht, deren
Hotel etwa zwei bis dreimal pro Stunde von einem Flugzeug überflogen
wurde. Im Katalog hatte es geheißen, dass Fluglärm nur
«ab und zu» zu erwarten sei. Das Gericht bezifferte die Minderungsquote
auf zehn Prozent, wie die von der Deutschen Gesellschaft für
Reiserecht in Frankfurt herausgegebene Zeitschrift «ReiseRecht aktuell»
unter Berufung auf das Urteil berichtet (Frankfurt/Main (gms)Az.:
2 C 861/99 (12)).

Berechtigen
alkoholisierte und pöbelnde Hotelgäste bei einer "All
inklusive Reise" zur Preisminderung?
Ein Reisender, der ein "All inklusive Urlaub" gebucht
hatte, wurde nach eigenen Angaben wiederholt von betrunkenen und pöbelnden
Hotelgästen gestört, weswegen der Urlauber Entschädigung
bei dem Reiseveranstalter wegen Reisemangel einklagen wollte.
Das Landgericht Kleve (Urteil vom 23.11.2000, AZ 6 S 369/00) wies
diese Klage ab. So habe ein Pauschalreisender "gewisse Unzulänglichkeiten
und unannehmlichkeiten" entschädigungslos hinzunehmen. Im
speziellen Fall wurde das Urteil auch mit folgenden richterlichen
Zitat begründet. "Es liegt auf der Hand, dass bei "All
inclusive-Reisen der Alkoholkonsum der Gäste wesentlich höher
liegt als bei Reisen, bei denen der Reisegast jedes alkoholische Getränk
zu zahlen hat".
( WZ, reise-magazin, S.14, vom 07.04.01)

Ein
Hotel mit überwiegend pflegebedürftige Gästen ist kein
minderungsrelevanter Reisemangel
Ein junges Urlaubspaar buchte im spanischen Torremolinos ein Badeurlaub
im Dreisterne-Hotel. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in diesem Hotel
20 überwiegend pflegebedürftige Senioren, denen allmorgentlich
von weißbekittelten Pflegern betreut wurde, wie beispielsweise
Blutdruckmessen, Stützstrümpfe anlegen bzw. eine alte Dame
wurde an ein Atemgerät angeschlossen.
Weil sich dieses Urlaubspaar in dem Hotel vorkam wie im Altersheim
verlangten sie vom Reiseveranstalter wegen Geld zurück.
Die Pflege älterer Urlauber in einem touristischen Hotelbetrieb
begründen, nach einem Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg (Az:
2 C 4362/99 24), keinen minderungsrelevanten Reisemangel. Vielmehr
müsse es dem Veranstalter unbenommen bleiben, junge und alte,
gesunde und kranke Reisende verschiedener Religionen und Nationalitäten
gemeinsam unterzubringen. Jede andere Beurteilung, so die Juristen,
würde zur Diskriminierung einzelner Bevölkerungsgruppen
führen. ( Saarbrücker-Zeitung,
reise, S.29; 14.04.01)

Darf
der Zwergpudel in den Speisesaal eines Hotels
Ein Hotelurlauber hat für seinen Zwergpudel einen Aufschlag
von 12 DM pro Tag zahlen müssen und war deswegen der Meinung,
daß er seinen Hund in den Speisesaal des Hotels mitbringen und
diesen dort auch mitverpflegen darf. Weil dem Hotelgast verboten wurde,
seinen Hund in den Speisesaal mitzunehmen, verlangte dieser nun vom
Reiseveranstalter Geld wegen eines Reisemangels zurück, schließlich
habe er doch 12 DM pro Tag für seinen Hund zusätzlich bezahlt.
Die Richter des LG Frankfurt / Main (Az.: 2/25 S 59/99) sahen in dem
Hund-Aufschlage nicht eine Gebühr, die eine Verpflegung des Hundes
beinhaltet, der Hunde-Aufschlag kann als Ausgleich für die erhöhte
Dienstleistung des Hotels verlangt werden. Desweiteren meinten die
Juristen, ein Hotelbetreiber könne, aus hygienischen Gründen
und aus Rücksicht bezüglich der anderen Hotelgäste,
über ein Hundeverbot im Speisesaal verfügen. (
Saarbrücker-Zeitung,
reise, S.27; 29.04.01)

Statt
Sandstrand nur Steine am Strand
Für über 7700 DM hat eine deutsche Familie ein 4 Sterne
Hotel auf der mexikanischen Insel Cozumel gebucht. Im Reisekatalog
hieß es zu dem Hotel, daß dieses direkt an einem "schönen
Sandstrand" liegen würde. Vor Ort erwies sich der Strand
allerdings als sehr steinig und felsig, von Sand war nur wenig zu
sehen. Die verärgerten Urlauber verklagten den Reiseveranstalter
daraufhin auf Schadensersatz. Die Richter sahen in der Beschreibung
des Hotels im Reisekatalog eine klar Teuschung und sprachen den klagenden
Urlaubern eine Reisepreisminderung von zehn Prozent zu. (AG Bad Homburg,
Az.: 2 C 354/01 [23]) ( Saarbrücker-Zeitung,
reise, "Statt Sand nur Steine"; S.3; 17.11.01)

Wie
vielfältig muß die Verpflegung bei Halbpension in einem
einfachen Hotel sein
Eine Urlauberin hat drei Wochen inklusive Halbpension in einem
einfachen Ferienclub in Kalabrien gebucht. Von dem angebotenen Frühstücks-
und Abendbüffet war sie jedoch sehr entäuscht und verlangte
vor dem Amtsgericht München vom Reiseveranstalter 20 Prozent
des Reisepreises zurück (Gz. 172 C 3946/01).
So sah die Urlauberin das Frühstücksbüfett (bestehend
aus süßen Hörnchen, Zwieback, Marmelade und Dosenobst)
und der sehr einfachen Abendtafel, als einen Reisemangel an.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil bei einer günstigen Pauschalreise
unter einem Büfett, weder Reichhaltigkeit noch besondere Vielfalt
erwartet werden kann. (ADAC-motorwelt, News "Die
Streitfrage: Wie üppig muss das Büfett sein"; S.42;
Heft 6, 2002, 06.06.02)

Einbruchsdiebstahl
ist kein Reisemangel sondern ein allgemeines Lebensrisiko
Ein Ehepaar hat auf Gran Canaria bei einem Reiseveranstalter
einen Bungalow gemietet. Unglücklicherweise wurden die Urlauber
Opfer eines Einbruchsdiebstahls, in diesem Fall wurden Kleidungsstücke
geklaut und der Tresor wurde aus der Wandverankerung gerissen und
ebenfalls gestohlen. Daraufhin trat das Ehepaar unverzüglich
die Heimreise an und verklagten den Reiseveranstalter auf Entschädigung,
wegen dieses aus ihrer Sicht vorliegenden Reisemangels.
Die Richter des Amtsgericht Duisburg-Hamborn wiesen allerdings die
Klage mit der Begründung, daß in diesem Fall der Einbruchsdiebstahl
zum allgemeinen Lebensrisiko der Urlauber gehöre, ab. Nur eine
"außergewöhnliche hohe, durch besondere Tatsachen
begründete konkrete Überfallgefahr begründet einen
reisevertraglichen Mangel" und berechtigt zur Forderung von
Schadensersatz. (AG Duisburg-Hamborn, Az. 8 C 262/00) (
Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal, "Allgemeines Lebensrisiko"; S.3; 13.10.01)
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